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   OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22   

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https://dejure.org/2022,30634
OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22 (https://dejure.org/2022,30634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2022 - 1 Ws 110/22 (https://dejure.org/2022,30634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 1 Ws 110/22 (https://dejure.org/2022,30634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, S. 2
    Führungsaufsicht, strafbewehrte Weisungen, Aufenthaltsverbot, Bestimmtheitsgebot

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, S. 2
    Führungsaufsicht; strafbewehrte Weisungen; Aufenthaltsverbot; Bestimmtheitsgebot

  • rechtsportal.de

    StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, S. 2
    Führungsaufsicht; strafbewehrte Weisungen; Aufenthaltsverbot; Bestimmtheitsgebot

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 16.04.2019 - 1 Ws 222/19

    Erkennbarkeit der Strafbewehrtheit von Führungsauflagen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6) worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Verurteilten und seiner Verteidigerin bekannt gemachten Zuschrift vom 16.03.2022 zutreffend hingewiesen hat.

    Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, wenn sie gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Senat, Beschlüsse vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19 und vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19).

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19.03.2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 1 Ws 495/19

    Strafvollstreckung: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; Unterscheidung von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Zwar hat die Strafvollstreckungskammer eine Anordnung im Hinblick auf die Meldeintervalle getroffen, jedoch keine konkrete Frist für die erstmalige Kontaktaufnahme bei der Bewährungshelferin (vgl. dazu Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12) bestimmt, was aber unter Bestimmtheits- und Transparenzgesichtspunkten nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2019 zu III-1 Ws 495/19, zitiert nach juris Rn. 13) und spätestens gleichzeitig mit der namentlichen Bestellung des/r Bewährungshelfers/in zu geschehen hat.
  • OLG München, 12.03.2021 - 1 Ws 125/21

    Verwirkung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung einer erledigten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Denn das Gericht muss neben dem zeitlichen Intervall auch die Art (z.B. persönlich, telefonisch oder schriftlich) der Kontakthaltung selbst bestimmen; lediglich die Festlegung des konkreten Termins darf dem/der Bewährungshelfer/in bzw. der Aufsichtsstelle vorbehalten bleiben (Senat, Beschluss 22.06.2022 zu III-1 Ws 197+198/22, vom 12.05.2022 zu III-1 Ws 174/22, vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/22 m.w.N. und Beschluss vom 09.04.2021 zu III-1 Ws 125/21).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Löst sich das angeordnete Kontaktverbot hiervon, dient es nicht mehr der Strafverhütung und dem Opferschutz im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, sondern führt möglicherweise dazu, andere zivilrechtliche oder familienrechtliche Maßnahmen, die ebenfalls Kontaktverbote ermöglichen, zu unterlaufen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010 zu 1 Ws 107/10; OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2009 zu 2 Ws 409/09).
  • OLG Dresden, 05.06.2015 - 2 Ws 248/15

    Rechtliche Überprüfung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6) worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Verurteilten und seiner Verteidigerin bekannt gemachten Zuschrift vom 16.03.2022 zutreffend hingewiesen hat.
  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09

    Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19.03.2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7).
  • OLG Dresden, 11.09.2009 - 2 Ws 409/09

    Kontaktverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Löst sich das angeordnete Kontaktverbot hiervon, dient es nicht mehr der Strafverhütung und dem Opferschutz im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, sondern führt möglicherweise dazu, andere zivilrechtliche oder familienrechtliche Maßnahmen, die ebenfalls Kontaktverbote ermöglichen, zu unterlaufen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010 zu 1 Ws 107/10; OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2009 zu 2 Ws 409/09).
  • OLG München, 11.02.2011 - 1 Ws 118/11

    Führungsaufsicht: Gesetzwidrige Weisung über Wohnsitznahme nach Haftentlassung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
    Im Hinblick auf die unter Ziff. 3. erteilte strafbewehrte Verpflichtung, unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift festen Wohnsitz zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Führungsaufsicht weder gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet - noch im Übrigen die Befugnis besteht, dem Verurteilten insbesondere nach Haftentlassung einen bestimmten Wohnort zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.10.2018 zu 1 Ws 525/18; OLG München, Beschluss vom 11.02.2011 - zu 1 Ws 118/11 -, juris).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Nachdem der Senat durch Beschluss vom 16. Januar 2023 (Az.: 1 Ws 110/22) entschieden hat, dass die Einnahmen aus Prostitutionsleistungen nicht der Nebenbeteiligten zuzurechnen sind, wird dem Beschuldigten nunmehr zur Last gelegt, den von den Prostituierten zunächst an die Nebenbeteiligte entrichteten und sodann verdeckt an ihn persönlich weitergeleiteten Mietzins in Steuererklärungen nicht vollständig angegeben zu haben.

    Zwar ist aus den in dem Beschluss des Senats vom 16. Januar 2023 (Az.: 1 Ws 110/22) aufgezeigten Gründen nicht mehr davon auszugehen, dass die Erlöse der im L ... .

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2023 - 1 Ws 31/23

    Beschwerde gegen die Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Zum einen kann der - juristisch nicht vorgebildete - Verurteilte der Weisung nicht entnehmen, innerhalb welcher Frist er mit Bemühungen um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu beginnen hat (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2022 - III-1 Ws 110/22 -, juris; Senatsbeschluss vom 12. März 2021 - 1 Ws 58/21 - m.w.N.).
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